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Allgemeine Geschäftsbedingungen der respondi AG

 

§ 1 Geltung

(1) Alle Leistungen und Angebote der respondi AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die respondi AG mit ihren Vertragspartnern (auch: Auftraggeber) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die respondi AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die respondi AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Art und Umfang der Dienstleistung, Durchführbarkeit der Untersuchung, Mitwirkungsleistung des Auftraggebers

(1) Die respondi AG erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im Vertrag. Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Angaben zu Inzidentraten und Quoten beruhen auf einer unverbindlichen Prognose. Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Untersuchung aus methodischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, informiert die respondi AG den Auftraggeber unverzüglich hiervon. Finden die Parteien nicht einvernehmlich eine alternative methodische Lösung, ist die respondi AG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Falle hat die respondi AG Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.
(2) Die respondi AG erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

 

(3) Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.

 

(4) Der Auftraggeber wird die respondi AG bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.

 

§ 3 Angebot, Untersuchungsvorschlag

(1) Die respondi AG unterbreitet dem Interessenten ein Angebot in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie die zu zahlende Vergütung angegeben werden. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

 

(2) Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur in gegenseitigem Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für die respondi AG nicht offensichtlich ist, weist er die respondi AG darauf hin. Der Auftraggeber muss sein Ziel schriftlich offen legen.

 

(3) Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann die respondi AG nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und eine gegebenenfalls zusätzlich zu berechnende Vergütung festzulegen.

 

§ 4 Vergütung

(1) Die im Untersuchungsvorschlag genannte Vergütung umfasst ausschließlich die ausdrücklich angeführten Leistungen. Darüber hinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen sind schriftlich zu beauftragen und zusätzlich zu vergüten.

 

(2) Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn Gegenansprüche unbestritten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Dies gilt nicht, wenn das Gegenrecht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht.

 

§ 5 Verwendung der Untersuchungsergebnisse

(1) Die respondi AG räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt.

 

(2) Der Auftraggeber stellt die respondi AG von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die respondi AG aufgrund der Verwendung der Untersuchungsergebnisse durch den Auftraggeber geltend machen.

 

(3) Der Auftraggeber hat die Anonymität der Befragten oder der Tester stets sicherzustellen und darf sie nicht gefährden.

 

(4) Die respondi AG bewahrt Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung der Untersuchungsergebnisse auf. Die respondi AG und der Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche wechselseitig im Rahmen des Auftrags ausgetauschte Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.

 

§ 6 Leistungsstörung

(1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die respondi AG dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis.

 

(2) Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von respondi AG zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat die respondi AG Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

 

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die respondi AG hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.

 

(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 7 Produkttests

(1) Der Auftraggeber stellt die respondi AG von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch einen Fehler des zu testenden Produkts verursacht werden, gegen die respondi AG oder gegen Mitarbeiter der respondi AG gestellt werden.

 

(2) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen / Untersuchungen / Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Oberprüfung notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann.

 

(3) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und / oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen der respondi AG zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern weitergegeben werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

 

§ 8 Haftung

(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der respondi AG. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

 

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die respondi AG nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

(3) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der respondi AG für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der respondi AG, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

(5) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

 

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte am Sitz der respondi AG in Köln für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig.

 

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der respondi AG in Köln.

 

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

§ 10 Schriftform, Änderungsvorbehalt, salvatorische Klausel

(1) Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.

 

(2) Die respondi AG behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen, sofern der Auftraggeber hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird.

 

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

Teil A – Allgemeine Geschäftsbedingungen der respondi AG

 

§ 1 Geltung

(1) Alle Leistungen und Angebote der respondi AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die respondi AG mit ihren Vertragspartnern (auch: Auftraggeber) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die respondi AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die respondi AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Art und Umfang der Dienstleistung, Durchführbarkeit der Untersuchung, Mitwirkungsleistung des Auftraggebers

(1) Die respondi AG erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im Vertrag. Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Angaben zu Inzidentraten und Quoten beruhen auf einer unverbindlichen Prognose. Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Untersuchung aus methodischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, informiert die respondi AG den Auftraggeber unverzüglich hiervon. Finden die Parteien nicht einvernehmlich eine alternative methodische Lösung, ist die respondi AG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Falle hat die respondi AG Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.
(2) Die respondi AG erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

 

(3) Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.

 

(4) Der Auftraggeber wird die respondi AG bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.

 

§ 3 Angebot, Untersuchungsvorschlag

(1) Die respondi AG unterbreitet dem Interessenten ein Angebot in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie die zu zahlende Vergütung angegeben werden. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

 

(2) Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur in gegenseitigem Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für die respondi AG nicht offensichtlich ist, weist er die respondi AG darauf hin. Der Auftraggeber muss sein Ziel schriftlich offen legen.

 

(3) Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann die respondi AG nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und eine gegebenenfalls zusätzlich zu berechnende Vergütung festzulegen.

 

§ 4 Vergütung

(1) Die im Untersuchungsvorschlag genannte Vergütung umfasst ausschließlich die ausdrücklich angeführten Leistungen. Darüber hinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen sind schriftlich zu beauftragen und zusätzlich zu vergüten.

 

(2) Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn Gegenansprüche unbestritten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Dies gilt nicht, wenn das Gegenrecht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht.

 

§ 5 Verwendung der Untersuchungsergebnisse

(1) Die respondi AG räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt.

 

(2) Der Auftraggeber stellt die respondi AG von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die respondi AG aufgrund der Verwendung der Untersuchungsergebnisse durch den Auftraggeber geltend machen.

 

(3) Der Auftraggeber hat die Anonymität der Befragten oder der Tester stets sicherzustellen und darf sie nicht gefährden.

 

(4) Die respondi AG bewahrt Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung der Untersuchungsergebnisse auf. Die respondi AG und der Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche wechselseitig im Rahmen des Auftrags ausgetauschte Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.

 

§ 6 Leistungsstörung

(1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die respondi AG dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis.

 

(2) Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von respondi AG zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat die respondi AG Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.

 

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die respondi AG hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.

 

(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 7 Produkttests

(1) Der Auftraggeber stellt die respondi AG von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch einen Fehler des zu testenden Produkts verursacht werden, gegen die respondi AG oder gegen Mitarbeiter der respondi AG gestellt werden.

 

(2) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen / Untersuchungen / Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Oberprüfung notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann.

 

(3) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und / oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen der respondi AG zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern weitergegeben werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

 

§ 8 Haftung

(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der respondi AG. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

 

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die respondi AG nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

(3) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der respondi AG für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der respondi AG, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

(5) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

 

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte am Sitz der respondi AG in Köln für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig.

 

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der respondi AG in Köln.

 

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

§ 10 Schriftform, Änderungsvorbehalt, salvatorische Klausel

(1) Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.

 

(2) Die respondi AG behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen, sofern der Auftraggeber hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird.

 

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

 

 

Teil B – Ergänzende Nutzungsbedingungen für die Plattform „beatery“

 

§ 1 Account

Um einen Account zu erhalten, hat der Auftraggeber (im Folgenden Lizenznehmer) die von der respondi AG (im Folgenden Lizenzgeber) geforderten Anmeldedaten mitzuteilen. Die Übersendung der Anmeldedaten stellt den Abschluss des Lizenzvertrages dar. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden bei Abschluss des Lizenzvertrages spezifische personengebundene Kennungen zur Nutzung des Accounts bereit. Der Kunde ist verpflichtet, diese personengebundene Kennung zur Nutzung des Accounts streng vertraulich zu behandeln und die personengebundene Kennung zur Nutzung des Accounts zu keiner Zeit Dritten mitzuteilen. Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer außerdem gestatten, für einzelne Mitarbeiter des Lizenznehmers weitere personengebundene Kennungen zur Nutzung des Accounts zu erstellen. Die personengebundene Kennung zur Nutzung des Accounts für Mitarbeiter des Lizenznehmers ermöglicht diesen einen Zugriff auf die Plattforminhalte des Lizenznehmers. Die Anzahl der vereinbarten personengebundenen Kennungen zur Nutzung des Accounts darf nicht überschritten werden; der Lizenznehmer stellt sicher, dass die jeweils berechtigten Mitarbeiter die personengebundene Kennung zur Nutzung des Accounts vertraulich behandeln und sie zu keiner Zeit Dritten mitteilen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber unverzüglich zu informieren, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass seine personengebundene Kennung zur Nutzung des Accounts von nicht-berechtigten Personen genutzt werden.

 

§ 2 Leistungsumfang und Nutzungsrechte

Die vom Lizenznehmer erworbene Lizenz ist eine beschränkte, nicht exklusive und nicht übertragbare Lizenz. Der Lizenznehmer ist, wenn nicht anderweitig geregelt, nicht berechtigt, die Plattform oder den Zugang zu der Plattform zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu reproduzieren, weiterzuverkaufen oder in sonstiger Weise zu vertreiben oder weiterzugeben.

Die erworbene Lizenz garantiert dem Lizenznehmer Zugriff auf anonymisierte Daten einer vereinbarten Zielgruppe. Diese Daten können unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlichsten Inhalts sein. Die genaue Beschreibung von Herkunft und Inhalt der Daten wird im Vorfeld der Lizenzvereinbarung kommuniziert und kann von Lizenz zu Lizenz abweichen.

Weitere Leistungsberechtigungen des Lizenznehmers in Bezug auf die Plattform ergeben sich ggf. aus vereinbarten Einzelverträgen.

Der Lizenzgeber wird nach eigenem vernünftigem Ermessen die Plattform im Rahmen von Updates, Upgrades und Releases von Zeit zu Zeit aktualisieren.

Aufgrund der Art der angebotenen Leistungen kann der Lizenzgeber nicht garantieren, dass der Service vollständig und fehlersicher ist, da unkontrollierbare technische Faktoren wie (aber nicht ausschließlich) Änderungen in Betriebssystemen oder Internetbrowsern, Dienstleistungen von Dritten, Änderungen auf Seiten von Online-Dienstleistern, die eine Datenerhebung oder die ordnungsgemäße Datenerhebung kurzzeitig oder längerfristig verhindern, auftreten können. Der Lizenznehmer akzeptiert die Plattform und den Service auf einer „as is“ Basis.

Zur Nutzung der Plattform ist es erforderlich, dass der Kunde über einen eigenen Zugang zum Internet verfügt und über diesen Zugang auf die Plattform zugreift.

 

§ 3 Geistiges und gewerbliches Eigentum

Der Lizenzgeber ist der alleinige Eigentümer der in der Plattform zugänglichen Daten. Jede Verletzung dieses geistigen oder gewerblichen Eigentums durch die Lizenznehmer berechtigt den Lizenzgeber, die Lizenzvereinbarung mit sofortiger Wirkung, unwiderruflich und ohne jegliche Entschädigung für den Lizenznehmer zu beenden.

 

§ 4 Support

Dem kostenpflichtigen Lizenznehmer werden unterschiedliche Support-Leistungen über elektronisch-schriftlicher und fernmündlicher Kommunikation angeboten. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese Support-Leistungen in vorheriger Absprache und nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

 

§ 5 Vertragslaufzeit

Der kostenpflichtige Lizenzvertrag wird für eine Laufzeit zwölf (12) Monaten geschlossen und kann frühestens mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der anfänglichen Laufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine oder keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Lizenzvertrag jeweils um ein (1) weiteres Jahr, wenn nicht eine Partei ihn mit einer Frist von drei (3) Monate zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums kündigt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

Die gesetzlichen Rechte beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

 

§ 6 Vergütung

Soweit nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung für eine kostenpflichtige Lizenz unverzüglich nach Vertragsabschluss für den Zeitraum von einem (1) Jahr zu zahlen und sodann vollständig zu Beginn eines jeweiligen Verlängerungsjahres zu zahlen.

Die Rechnungstellung erfolgt per E-Mail und, auf Kundenwunsch, nachfolgend per Post. Sämtliche vereinbarte Vergütungen sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Lizenznehmer oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.